Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

interne Meldestelle

Der Bundestag hat am 31. Mai 2023 das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) beschlossen. Mit diesem neuen Gesetz werden die Vorgaben der EU-Whistleblowing Richtlinie von 2019 in Deutschland umgesetzt.

  • Einrichtung und Bereitstellung der Meldekanäle (Telefon/Anrufbeantworter, Web-Portal)
  • Schulung der Mitarbeiter bei Bedarf
  • Dokumentation der eingehenden Meldungen und Sachverhalte
  • Bestätigung des Einganges der Meldung an die meldende Person (spätestens nach 7 Tagen)
  • Kontakt mit der meldenden Person bei Bedarf (auf Wunsch auch persönlich)
  • Prüfung der Stichhaltigkeit der Meldung
  • Rückmeldung nach 3 Monaten an die hinweisgebende Person
  • Datenlöschung nach Abschluss des Verfahrens und entspr. Aufbewahrungsfristen
  • Die Dokumentation und Prozesse werden durch eine leistungsfähige Software-Lösung (AVP) unterstützt.

Das Gesetz regelt den Schutz natürlicher Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese preisgeben möchten.

Unternehmen die 50 bis 249 Personen beschäftigen, sind verpflichtet bis 17.12.2023 eine interne Meldestelle aufzubauen.

Für Unternehmen ab 250 Beschäftigte gilt die Regelung bereits ab Juli 2023. Hierbei müssen verschiedene komplexe rechtliche und prozessuale Vorgaben eingehalten werden. Das Gesetz sieht Geldbußen bis 20.000 EUR vor, falls die Unternehmen es unterlassen, interne Meldestellen einzurichten.

Wir führen Datenschutz-Audits durch und bieten unsere Dienstleistung als externer Datenschutzbeauftragter an.

Wir können Sie dabei unterstützen, den Aufbau und den Betrieb der internen Meldestelle professionell und gesetzeskonform umzusetzen. Dabei stehen die Anonymität, Vertraulichkeit, Datenschutz und die Umsetzung der gesetzlich vorgegebenen Prozesse im Vordergrund. Zu unseren Leistungen gehören:

Ihr Kontakt